RS Vwgh 1999/10/28 98/06/0022

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Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §287;
ABGB §353;
ABGB §354;
ABGB §362;
ABGB §364 Abs1;
BStG 1971 §20a;
BStG 1971 §33 Abs2;
BStG 1971 §33 Abs3;
BStGNov 1983 Art2 Pkt3 idF 1986/165;
BStGNov 1986 Art2;
LStG Krnt 1991 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Derjenige, der verpflichtet ist, eine Straße herzustellen und zu erhalten, ist als Träger der Straßenbaulast anzusprechen (Hinweis Urteil OGH 29.3.1974, 1 Ob 33/74). Träger der Straßenbaulast (vgl §§ 7 ff Krnt LStG 1991, LGBl Nr 1991/72, betreffend die dort angeführten Straßen und § 33 Abs 2 und Abs 3 BStG betreffend Übereinkommen über die Tragung der Straßenbaulast) zu sein ist nicht gleichbedeutend mit der Eigenschaft als Grundeigentümer. Dass die betroffene Gemeinde die "Straßenbaulast" zu tragen hat, ändert nichts daran, dass ihr - lediglich - die dauernde Erhaltung und Verwaltung, nicht jedoch auch das Eigentum und damit ua das Recht zur Veräußerung übertragen worden ist (hier: da nicht davon auszugehen ist, dass die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) sich ihrer rechtlichen Verfügungsgewalt begeben hat, kommt § 20a BStG in der Fassung des Art II der Novelle BGBl Nr 1983/63 zur Anwendung; mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060022.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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