TE Vfgh Beschluss 2005/6/7 B259/05

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs4 Z1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2005 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer für einen aufgrund eines Unfalles erlittenen Schaden an dessen PKW kein Kostenersatz gemäß §§147 iVm 4 Abs9 der niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972) gebührt. Die Behörde führte begründend aus, dass sich der gegenständliche Unfall nicht im Zuge einer Dienstreise ereignete.

Dieser Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 in Beschwerde gezogen und bildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Dieser hier bekämpfte Bescheid wurde mit - nicht in Beschwerde gezogenem - Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Mai 2005 gemäß §68 Abs2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) von Amts wegen behoben.

3. Im Hinblick darauf wurde der Beschwerdeführer gemäß §86 VfGG einvernommen. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 sprach der Beschwerdeführer infolge Klaglosstellung den Ersatz von Verfahrenskosten an.

4. Zu Folge der durch die Aufhebung des beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides bewirkten Klaglosstellung ist die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. zB VfSlg. 9864/1983, 15.386/1998 mwN).

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- sowie die (entrichtete) Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.

6. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B259.2005

Dokumentnummer

JFT_09949393_05B00259_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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