RS Vwgh 1999/11/15 96/10/0251

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
RezeptpflichtG 1972 §2 Abs1;
RezeptpflichtV §1 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 1 RezeptpflichtV iVm § 2 Abs 1 RezeptpflichtG setzt die Aufnahme einer Substanz in die Anlage der RezeptpflichtV (hier: Fucus vesiculosus) voraus, dass es sich dabei um ein Arzneimittel handelt, das auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden kann, wenn es ohne ärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet wird. Daher handelt es sich bei Tabletten, die Fucus vesiculosus enthalten, um ein Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 AMG (hier: ALGENTABLETTEN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100251.X01

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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