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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z5;Beachte
(hier: HUNGER STOPP DIÄTPFLASTER)Rechtssatz
Ein Arzneimittel nach Bezeichnung (nach subjektiver Zweckbestimmung) liegt vor, wenn durch Art und Form des Inverkehrbringens eines Gegenstandes der (wenngleich verfehlte) Eindruck einer Wirkung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 AMG auch ohne konkrete Bezugnahme auf Art und Wirkungsweise des aufgebrachten Stoffes entsteht. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der Bezeichnung eines Produktes um die Sachbezeichnung ohne Angaben über den aufgebrachten Stoff handelt; maßgebend ist, dass schon durch die Bezeichnung die Vorstellung einer Wirkung iSd § 1 Abs 1 Z 5 AMG über die Wirkungen des Produktes entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100219.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009