RS Vwgh 1999/11/17 99/12/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1999
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AußStrG §224 idF 1978/280;
AußStrG §224 idF 1999/I/125 impl;
AußStrG §6;
AVG §68 Abs1;
EheG §46;
EheG §55a;
EheRÄG 1999 Art3 Z2 impl;
PG 1965 §1 Abs6;
PG 1965 §19;
ZPO §411 Abs1;
ZPO §416 Abs1;
ZPO §472;

Rechtssatz

Ein abgegebener Rechtsmittelverzicht allein umfasst noch nicht einen Verzicht auf Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Gerichtsbeschlusses nach § 55a EheG. Es kann daher die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Verzicht auf Zustellung von (solchen) Beschlüssen nach dem AußStrG überhaupt zulässig wäre.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120199.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten