RS Vwgh 1999/11/25 96/16/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
beobachten
merken

Index

E1E
E6J
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/04 Steuern vom Umsatz
59/04 EU - EWR

Norm

11992E095 EGV Art95;
11997E090 EG Art90;
61978CJ0170(01) Kommission / Vereinigtes Königreich;
61985CJ0356 Kommission / Belgien;
61987CJ0323 Kommission / Italien;
61989CJ0230 Kommission / Griechenland;
61993CJ0367 Roders VORAB;
61998CJ0166 Socridis VORAB;
EWR-Abk Art14;
GetränkesteuerV Wr 1992 §1 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0236 E 11. Juli 2000

Rechtssatz

Nach Art 95 Abs 1 EGV (nunmehr Art 90 EG) liegt eine Diskriminierung vor, wenn mittels eines Belastungsvergleiches der eingeführten mit den gleichartigen inländischen Waren festgestellt wird, dass die eingeführten Waren einer höheren Besteuerung unterliegen, als die gleichartigen inländischen Waren. Lässt sich eine Gleichartigkeit nicht feststellen, ist anhand des Art 95 Abs 2 EGV (nunmehr Art 90 EG), dem insoferne Auffangcharakter zukommt, zu prüfen, ob die Abgabe geeignet ist, inländische Produktionen gegenüber eingeführten Waren im Sinne einer protektionistischen Wirkung zu schützen, wobei vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Auffassung vertreten wird, dass der Abs 2 den Abs 1 ergänzt und die Erhebung aller inländischen Abgaben verbietet, die eine eingeführte Ware höher belasten als eine mit ihr im Wettbewerb stehende, jedoch nicht im Sinne von Art 95 Abs 1 (nunmehr Art 90 EG) gleichartige inländische Ware (Hinweis Eilers in: Groeben-Thiesing-Ehlermann, Kommentar zum EU/EG-Vertrag5, RZ 42 ff zu Art 95 EGV). Händlerwein wird generell besteuert; davon ist inländischer Wein genauso betroffen, sodass eine Vergleichbarkeit mit einem Produkt, das im jeweiligen Land gar nicht hergestellt wird und es sich daher bei diesem Produkt jedenfalls nur um eine Ware ausländischer Herkunft handeln kann, nicht gegeben ist. Gründe für die Privilegierung des Ab-Hof-Verkaufes hat der VfGH im Erkenntnis vom 27.11.1995,VfSlg 14325/1995, dargetan; eine Schutzfunktion gegenüber ausländischen Weinen ist daraus aber nicht erkennbar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Belastung des Händlerweines geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen (Hinweis Urteil des EuGH vom 11.8.1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Slg 1995 I 2229, F.G. Roders BV, Niederlande).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0166 Socridis VORAB;
EuGH 61993J0367 Roders VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160173.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten