RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0272

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs3 Z4;
FSG 1997 §8 Abs4;
FSG-GV 1997 §24 Abs3;
FSG-GV 1997 §7 Abs2;
FSG-GV 1997 §7 Abs3;
FSG-GV 1997 §8 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §8 Abs5 idF 1998/II/138;

Rechtssatz

Hat der Amtsarzt den Lenkberechtigten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F und G trotz praktischer Blindheit am linken Auge seit seiner Geburt als ausreichend geeignet beurteilt und wurde ihm auf Grund dieses Gutachtens Antragsgemäß eine Lenkberechtigung in diesem Umfang erteilt, folgt aus der Rechtskraft dieser Erteilung, dass diese Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens oder einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) entzogen oder eingeschränkt (befristet) werden darf. In Ansehung der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen D und D+E besteht keine Bindung an eine Vorentscheidung, auch wenn der Amtssachverständige den Lenkberechtigten in seinem Gutachten auch in Ansehung der Klassen D und D+E für gesundheitlich geeignet befunden hat.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110272.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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