RS Vwgh 1999/12/15 97/12/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z1;
DGO Graz 1957 §74b Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/14 95/12/0051 1 (hier betreffend Verwendungsabgeltung nach der DGO Graz)

Stammrechtssatz

Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Vorbringen des Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981; hier betreffend Abgeltung von Mehrleistungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120186.X05

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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