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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Weder die Europäische Sozialcharta (BGBl 1969/460) noch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590) oder der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl 1978/591), die nicht als verfassungsändernde Staatsverträge genehmigt wurden, sind im innerstaatlichen Recht unmittelbar anwendbar, weil bei ihrer Genehmigung vom Nationalrat gemäß Art 50 Abs 2 B-VG der Beschluss gefasst wurde, dass sie durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind. Sie können daher keine subjektiven Rechte begründen, sondern allenfalls zur Auslegung von innerstaatlich unmittelbar anwendbarem Recht herangezogen werden. Der beantragte Ausländer hat daher gemäß § 21 AuslBG auch vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 MRK keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Eine Anfechtung dieser Bestimmung beim VfGH erscheint angesichts des E des VfGH vom 2.Juli 1993, VfSlg 13505/1993, aussichtslos, in welchem dieser unter Hinweis auf sein grundlegendes E VfSlg 11500/1987 die Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht als eine solche über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 Abs 1 MRK qualifiziert hat.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090208.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017