RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0208

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

ABGB §7;
AuslBG §21;
AuslBG §4;
B-VG Art50 Abs2;
ESC;
IntPakt über bürgerliche politische Rechte 1978;
IntPakt über wirtschaftliche soziale kulturelle Rechte 1978;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder die Europäische Sozialcharta (BGBl 1969/460) noch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590) oder der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl 1978/591), die nicht als verfassungsändernde Staatsverträge genehmigt wurden, sind im innerstaatlichen Recht unmittelbar anwendbar, weil bei ihrer Genehmigung vom Nationalrat gemäß Art 50 Abs 2 B-VG der Beschluss gefasst wurde, dass sie durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind. Sie können daher keine subjektiven Rechte begründen, sondern allenfalls zur Auslegung von innerstaatlich unmittelbar anwendbarem Recht herangezogen werden. Der beantragte Ausländer hat daher gemäß § 21 AuslBG auch vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 MRK keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Eine Anfechtung dieser Bestimmung beim VfGH erscheint angesichts des E des VfGH vom 2.Juli 1993, VfSlg 13505/1993, aussichtslos, in welchem dieser unter Hinweis auf sein grundlegendes E VfSlg 11500/1987 die Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht als eine solche über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 Abs 1 MRK qualifiziert hat.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090208.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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