RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0045

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
KStG 1988 §6a Abs3;
WGG 1979 §7 Abs2;

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 WGG will einer gemeinnützigen Bauvereinigung die Verwaltung von Räumlichkeiten über den von ihr errichteten Bestand hinaus ermöglichen. Die Beh unterstellt dem Gesetz aber einen Wertungswiderspruch, wenn sie vermeint, die Verwaltung der von anderen gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten Geschäftsräume unterliege einer anderen Regelung als die Verwaltung der von der gemeinnützigen Bauvereinigung selbst errichteten Geschäftsräume.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150045.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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