Index
E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 99/0001 27. Februar 2002 * EuGH-Zahl: C-6/00 ASA Abfall Service * EuGH-Entscheidung:EuGH 62000CJ0006 27. Februar 2002 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2002/07/0035 E 21. März 2002Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die zuständige Behörde am Versandort nach der Verordnung Nr 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung Nr 259/93) befugt, die von der notifizierenden Person gem Art 6 Abs 5 fünfter Spiegelstrich der Verordnung Nr 259/93 vorgenommene Zuordnung der Verwertung der zu verbringenden Abfälle zu einem Verwertungsverfahren gem Anh II B der Richtlinie 75/442/EWG auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle, dass diese Zuordnung unzutreffend ist, die Verbringung der Abfälle zu untersagen?
2. Kann sich die zuständige Beh am Versandort mit der gegen die Verbringung von Abfällen erhobenen Einwandsbegründung, die geplante Verbringung der Abfälle erfolge entgegen den von der notifizierenden Person auf dem Begleitschein vorgenommenen Einstufung nicht zu Zwecken der Verwertung, sondern zur Beseitigung, auf den Einwandtatbestand des Art 7 Abs 4 lit a fünfter Spiegelstrich der Verordnung Nr 259/93 stützen?
3. Im Falle der Verneinung von Frage 2:
Auf welche Bestimmung der Verordnung Nr 259/93 oder des sonstigen Gemeinschaftsrechts kann sich die zuständige Beh am Versandort bei der Versagung der Verbringung von Abfällen stützen, wenn die Verbringung entgegen den Angaben der notifizierenden Person nicht zum Zweck der Verwertung, sondern zum Zweck der Beseitigung erfolgt?
4. Ist jede Einbringung von Abfällen in ein Bergwerk unabhängig von den konkreten Umständen dieser Einbringung als Beseitigung der Abfälle im Sinne der Verordnung Nr 259/93 iVm Anh II/A der Richtlinie 75/242/EWG (Verfahren D12) anzusehen?
5. Im Falle der Verneinung von Frage 4:
Nach welchen Kriterien ist die Zuordnung zu den Verfahren des Anh II der Richtlinie 75/442/EWG vorzunehmen?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996CJ0203 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070116.X01Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012