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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §19 Abs4;Rechtssatz
Durch § 19 Abs 4 SchUG soll - so die Gesetzesmaterialien (Hinweis RV 417 BlgNR, 20.GP, 20) - ein "Frühwarnsystem" geschaffen werden, um einer bevorstehenden negativen Beurteilung eines Pflichtgegenstandes möglichst frühzeitig - und nicht erst zum letztmöglichen Termin - dadurch entgegenzuwirken, dass in einem beratenden Gespräch die in der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Abwendung der Beurteilung mit "Nicht genügend" erörtert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100240.X01Im RIS seit
21.02.2002