RS Vwgh 1999/12/20 98/17/0186

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1;
GEG §2;
ZPO §64 Abs3;
ZPO §65;

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ist keine Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtskosten. Sollte die Verfahrenshilfe später bewilligt werden, wäre von der Einbringung jener Gerichtskosten, die nach dem Verfahrenshilfeantrag aufgelaufen sind, Abstand zu nehmen, wurden sie aber bereits bezahlt, so wären sie zurückzuerstatten (Hinweis E 21.1.1998, 96/16/0153)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170186.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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