RS Vwgh 2000/1/26 96/08/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2000
beobachten
merken

Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art116a;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
SHG OÖ 1973 §55 Abs2;
SHG OÖ 1973 §62;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.10.1989, VfSlg 12189/1989, § 62 OÖ SHG als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet: Den - als Gemeindeverbände iSd Art 116a B-VG - eingerichteten Sozialhilfeverbänden obliege nach dem OÖ SHG keine hoheitliche Aufgabe; sie hätten vielmehr als Träger von Privatrechten die von der Bezirkshauptmannschaft bescheidmäßig angeordnete Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes selbst zu leisten bzw zu sorgen, dass sie geleistet wird (Hinweis VfGH 19.6.1989, VfSlg 12073/1989), sowie die (ohne vorherige Erlassung eines Bescheides freiwillige) Hilfe in besonderen Lebenslagen und soziale Dienste zu gewähren. Dies gelte auch für die Stellung von Anträgen auf Rückersatz gemäß § 55 Abs 2 OÖ SHG. Gemäß Art 118 Abs 2 iVm Art 116 Abs 2 B-VG hätten die in § 62 OÖ SHG angesprochenen Aufgaben der Gemeinde und Gemeindeverbände daher als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080257.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten