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E3R E05100000Norm
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/19/0197 E 5. November 1999 RS 2 (hier: jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 beabsichtigte, unter Verletzung des Art 10 Abs 1 der Verordnung (EWG) 1612/68 den Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen gegenüber dieser Verordnungsbestimmung des Europarechtes einzuschränken)Stammrechtssatz
In Ansehung des § 47 Abs 3 FrG 1997 fehlt jedes Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes in Ansehung von Eltern minderjähriger österreichischer Staatsbürger. § 47 Abs 3 Z 3 FrG 1997 sollte alle Verwandten, wie sie in der Verordnung (EWG) 1612/68 genannt sind, umfassen und den begünstigten Personenkreis im Einklang mit den Bestimmungen derselben erweitern. Die gegenüber der in Rede stehenden Verordnung weitere Umschreibung des begünstigten Personenkreises sollte aber nicht bewirken, dass andere Verwandtschaftsverhältnisse als die in Art 10 Abs 1 lit b der Verordnung (EWG) 1612/68 Genannten erfasst werden sollten. Vielmehr sollte in § 47 Abs 3 FrG 1997, wie auch schon in § 29 Abs 3 FrG 1992, bewusst davon Abstand genommen werden, beim Begriff der Familienangehörigen gleich dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht danach zu unterscheiden, ob es sich um Familienangehörige eines zum Aufenthalt berechtigten Arbeitsnehmers, selbstständig Erwerbstätigen oder Dienstleistungserbringers, eines Studenten, eines aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen oder anderer EWR-Bürger handelt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190125.X03Im RIS seit
11.07.2001