RS Vwgh 2000/2/16 99/01/0339

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs2;
SPG 1991 §22 Abs3;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs4;
SPG 1991 §91 Abs1;

Rechtssatz

ISd § 22 Abs 3 SPG 1991 endet eine bis zur Klärung der Tat mögliche parallele Anwendbarkeit des SPG 1991 neben der StPO mit der Klärung der Identität des Verdächtigen. Ab diesem Zeitpunkt gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Das SPG 1991 tritt mit seinen Präventionsanliegen hinter das Strafprozessrecht zurück. Kommt § 22 Abs 3 zweiter Satz SPG 1991 (ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist) zum Tragen, handelt es sich daher um einen jener Fälle des § 67a Abs 1 Z 2 AVG, in denen sich die Entscheidung inhaltlich nicht auch als solche gemäß § 88 Abs 1 SPG 1991 darstellt, weshalb dem BMI gemäß § 91 SPG 1991 keine Beschwerdelegitimation eingeräumt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010339.X03

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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