RS Vwgh 2000/2/22 99/14/0062

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1002;
UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §11 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 2000 S 266;

Rechtssatz

Die Rechnung ist eine Urkunde, mit welcher der Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet

(vgl § 11 Abs 2 UStG 1972). Die Frage, ob die Rechnungsausstellung dem leistenden Unternehmer zuzurechnen ist, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Eine Rechnungsausstellung durch Vertreter ist daher nach den Regeln des Zivilrechts dem Vertretenen zuzurechnen. Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG 1972 (vgl zu der gleichartigen Bestimmung des UStG 1994 Ruppe, UStG 19942, § 11 Tz 62/2 und 141). Der Adressat einer solchen Rechnung ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vom Aussteller der Rechnung hat er nämlich keine Leistung erhalten und vom Leistenden keine Rechnung. Es kann somit auch eine Person, die mit der auf der Rechnung als leistender Unternehmer ausgewiesenen Person nicht ident ist, den Tatbestand des § 11 Abs 14 UStG 1972 erfüllen. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass diese Person die Rechnung nicht in der Funktion als Stellvertreter ausstellt. Solcherart stünde es einer Steuerschuld dieser Person auch entgegen, wenn sie die Rechnung als Stellvertreter des Empfängers einer Leistung ausgestellt hat.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140062.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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