RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0283

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §367;
ABGB §825;
JagdG Bgld 1988 §5 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §7 Abs1;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff mehrere Eigentümer iSd § 7 Abs 1 Bgld JagdG 1989 sind - im systematischen Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der Eigenjagdbefugnis nach § 5 Abs 1 Bgld JagdG 1989 - nicht mehr als zwei, sondern mehr als ein Eigentümer zu verstehen. Der Gesetzgeber geht im § 5 Abs 1 Bgld JagdG 1989 davon aus, dass der Eigentümer (dem die Eigenjagdbefugnis zukommt) entweder eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen zu sein hat, wobei im letzteren Fall dies nur dann gegeben ist, wenn der Besitz räumlich ungeteilt ist. Mit der Formulierung "der Besitz räumlich ungeteilt" stellt der Gesetzgeber ganz offensichtlich auf das Miteigentum iSd § 825 ABGB ab.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030283.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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