RS Vwgh 2000/2/23 99/08/0152

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hinsichtlich der gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (Hinweis E 10.11.1998, 98/08/0302). Dies entspricht auch dem erkennbaren Zweck der Norm, durch Hinzurechnung die durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge im Jahr ihrer Entrichtung ansonsten eintretende Verminderung der Beitragsgrundlage des drittnachfolgenden Jahres hintanzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080152.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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