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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2;Rechtssatz
Hinsichtlich der gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (Hinweis E 10.11.1998, 98/08/0302). Dies entspricht auch dem erkennbaren Zweck der Norm, durch Hinzurechnung die durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge im Jahr ihrer Entrichtung ansonsten eintretende Verminderung der Beitragsgrundlage des drittnachfolgenden Jahres hintanzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999080152.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012