RS Vwgh 2000/2/24 98/21/0076

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §26;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 litb;
FrPolG 1954 §4;
MRK Art3;
StGB §102 Abs1;
StGB §277 Abs1;
StGB §280 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Einwand des Fremden im Verfahren nach § 26 FrG 1993, es seien ihm mehrmals Abschiebungsaufschübe - zuletzt bis April 1998 - gewährt worden, das Oberlandesgericht Wien habe seine Auslieferung an die islamische Republik Pakistan (seinen Heimatstaat) für unzulässig erklärt und seine Abschiebung oder Ausreise nach Pakistan bzw in einen anderen Staat sei unmöglich, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass das für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebende öffentliche Interesse weggefallen wäre. Die Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden nach Pakistan bzw die Erteilung von Abschiebungsaufschüben trägt den aus Art 3 MRK erfließenden internationalen Verpflichtungen - der Fremde hatte seine Anträge auf Erteilung von Abschiebungsaufschüben ua mit ihm drohender Todesstrafe begründet - Rechnung; die Verweigerung der Auslieferung beruhte auf dem politischen Charakter der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorwürfe. (Hier: Verurteilung des Fremden am 28.3.1985 wegen § 15, § 102 Abs 1, § 277 Abs 1 und § 280 Abs 1 StGB (versuchte erpresserische Entführung, verbrecherisches Komplott und Ansammeln von Kampfmitteln) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren - bedingte Entlassung aus der Strafhaft).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210076.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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