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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 Z1 impl;Rechtssatz
Hat an der Beschlussfassung der Disziplinarkommission eine Person teilgenommen, die an dieser Sitzung nicht teilnehmen durfte (hier:
Ein zu recht vom Beschuldigten abgelehntes Mitglied der Disziplinarkommission), lag diesbezüglich ein unrichtig zusammengesetztes Kollegialorgan und damit das Einschreiten einer unzuständigen Behörde vor (Hinweis E 15.4.1998, 94/09/0305).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090354.X02Im RIS seit
20.11.2000