RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs4 Z1 impl;
HDG 1994 §72 Abs2;
HDG 1994 §76 Abs2;

Rechtssatz

Hat an der Beschlussfassung der Disziplinarkommission eine Person teilgenommen, die an dieser Sitzung nicht teilnehmen durfte (hier:

Ein zu recht vom Beschuldigten abgelehntes Mitglied der Disziplinarkommission), lag diesbezüglich ein unrichtig zusammengesetztes Kollegialorgan und damit das Einschreiten einer unzuständigen Behörde vor (Hinweis E 15.4.1998, 94/09/0305).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090354.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten