RS Vfgh 2000/9/25 B425/99

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art83 Abs2
ASVG §341 Abs1 Z1
GSKVG 1971 §98
GSVG §193
GSVG §249

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch einen Bescheid der Landesschiedskommission betreffend dieVerpflichtung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichenWirtschaft zum Abschluß von Einzelverträgen mit bestimmten Ärzten;kein subjektives öffentliches Recht der Ärztekammer auf Abschlußsolcher Verträge; keine Zuständigkeit der Landesschiedskommision zurVornahme einer Änderung oder Ergänzung des Gesamtvertrages

Rechtssatz

Mit dem Inkrafttreten des GSVG (insbesondere §193) ist eine Änderung der Rechtslage nach dem früheren GSKVG 1971 insoweit eingetreten, als nunmehr auch ein Gesamtvertrag nach dem GSVG verpflichtend einen Stellenplan zu enthalten hat. Frühere Gesamtverträge wurden jedoch durch die Übergangsbestimmung des §249 GSVG aF (jetzt: §251 GSVG idF BGBl 684/1978) übergeleitet.

Die in §3 Abs1 des Gesamtvertrages aus 1962 getroffene Regelung, die der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt im Ergebnis gleichsam einen Kontrahierungszwang mit all jenen - fachlich qualifizierten - Ärzten, die den Abschluß eines Einzelvertrages wünschen, auferlegt, steht zu der Anordnung des §342 Abs1 Z1 ASVG (§193 GSVG) somit nicht im Widerspruch.

Ein subjektives öffentliches Recht auf den Abschluß von Einzelverträgen zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und bestimmten Ärzten kommt der Ärztekammer jedoch - mangels einer entsprechenden Grundlage in Gesetz oder Gesamtvertrag - offenkundig nicht zu.

Keine Zuständigkeit der Landes- bzw. Bundesschiedskommission, eine Änderung oder Ergänzung des Gesamtvertrages vorzunehmen.

Eine Entscheidung der Landes- bzw. Bundesschiedskommission, womit die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt verpflichtet wird, mit bestimmten Ärzten Einzelverträge abzuschließen, hätte zum Ergebnis, den fehlenden Stellenplan und damit einen Teil des Gesamtvertrages zu substituieren. Damit nimmt die Kommission jedoch eine Kompetenz in Anspruch, die der gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Sozialversicherung,Ärzte, Ärztekammer, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B425.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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