RS Vwgh 2000/3/22 99/03/0469

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Unter den Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind alle jene zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war bzw unter Strafsanktion steht. Ob den mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenker eines Kfz somit am gegenständlichen Unfall ein Verschulden trifft, ist nicht zu prüfen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030469.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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