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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Unter den Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind alle jene zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war bzw unter Strafsanktion steht. Ob den mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenker eines Kfz somit am gegenständlichen Unfall ein Verschulden trifft, ist nicht zu prüfen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030469.X01Im RIS seit
12.06.2001