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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Schlag auf das Autodach des mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenkers eines Kfz ohne das von der Behörde festzustellende Hinzutreten von näheren, auf ein Unfallsgeschehen mit Sachschaden hindeutenden Umständen (etwa eines darauf hinweisenden Zurufes des Unfallsbeteiligten oder eines Dritten), löst noch nicht die Meldepflicht iSd § 4 Abs 5 StVO aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030469.X03Im RIS seit
12.06.2001