RS Vfgh 2000/9/26 B883/99

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

AVG §71
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und Zurückweisung der Berufung gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs als verspätet

Rechtssatz

Die belangte Behörde kam in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, daß der nunmehrige Parteienvertreter entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen, um das wahre Datum der Bescheidzustellung festzustellen, und daher auch ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Die belangte Behörde hat die materiellrechtlichen Bestimmungen des Tir GVG 1996 nicht angewandt. Gegenstand des bekämpften Bescheides war also nicht die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Die Behauptung der Gemeinschaftsrechtsverletzung entbehrt demnach jeglicher Grundlage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B883.1999

Dokumentnummer

JFR_09999074_99B00883_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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