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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Rechtssatz
Mit der in § 6 Abs 2 bis Abs 4 NotstandshilfeV jeweils erwähnten rechtlichen Pflicht, für den Unterhalt des Ehepartners (Lebensgefährten) beizutragen, wird auf das Unterhaltsrecht verwiesen. Danach ist die Lehrlingsentschädigung - mit gewissen Abschlägen - in die Prüfung der Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch einzubeziehen, wobei als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht etwa die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze, sondern allenfalls die gesetzliche Mindestpension in Frage kommt (Hinweis auf Rsp zu § 140 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080436.X01Im RIS seit
20.11.2000