RS Vwgh 2000/4/7 96/21/0981

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §33 Abs3;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art8;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwRallg;
ZustG §14;
ZustG §2;

Rechtssatz

Gem § 54 Abs 2 FrG 1993 kann der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 11.11.1993, 93/18/0472, aus, dass der genannte Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Ausweisungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, also auch noch im Rahmen des Verfahrens der zweiten Instanz, zulässig ist. Vorliegend trat die Rechtskraft des Ausweisungsbescheides mit (fruchtlosem) Ablauf der Berufungsfrist, somit mit Ablauf des 1.7.1996, ein. Dieser Tag war somit der letzte, an dem zulässigerweise ein Antrag nach § 54 Abs 1 FrG 1993 gestellt werden konnte. An diesem Tag übergab der Fremde einen (in arabischer Sprache verfassten) Antrag der Anstaltsleitung des polizeilichen Gefangenenhauses. Dadurch wurde die Frist des § 54 Abs 2 FrG 1993 gewahrt; der folgende Versendungsvorgang ist dem in die Frist nicht einzurechnenden Postlauf zuzuordnen. Die Übergabe der Sendung an die Leitung des Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0084, VwSlg 11473A/1984).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Amtssprache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210981.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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