RS Vwgh 2000/4/11 2000/11/0012

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs5;
KFG 1967 §84 Abs1;

Rechtssatz

§ 23 Abs 5 FSG 1997 entspricht bis auf die Wendung BIS ZU EINER DAUER VON ZWÖLF MONATEN AB EINTRITT IN DAS BUNDESGEBIET dem § 84 Abs 1 KFG 1967. Der Eintritt in das Bundesgebiet iSd § 23 Abs 5 FSG 1997 ist der dem jeweiligen Beurteilungszeitpunkt zuletzt vorangegangene. Der Inhaber einer ausländischen Lenkberechtigung ohne Hauptwohnsitz im Inland darf von seiner Lenkberechtigung höchstens zwölf Monate lang Gebrauch machen, ohne das Bundesgebiet wiederum zu verlassen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110012.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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