RS Vwgh 2000/4/14 2000/18/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0342 E 27. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung nach § 44 FrG 1997 ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 36 Abs 1 FrG 1997 dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden (Hinweis E 20. 10. 1998, 98/21/0183, ergangen zu § 36 Abs 1 FrG 1997), und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde von § 37 und § 38 FrG 1997 zulässig ist. Darüber hinaus hat die Beh auch bei dieser Entscheidung das ihr im § 36 Abs 1 FrG 1997 eingeräumte Ermessen zu üben.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180036.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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