RS Vwgh 2000/4/17 96/17/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2000
beobachten
merken

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs1;
GdO Tir 1966 §112 Abs2;
GdO Tir 1966 §119 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem Bescheid des Gemeindevorstandes nur angeführt, dass gegen den Bescheid "Vorstellung bei der Landesregierung" erhoben werden kann und enthält der Bescheid keinen Hinweis über die Einbringungsbehörde, so ist gem § 61 Abs 4 AVG eine beim Amt der Landesregierung eingebrachte Vorstellung richtig eingebracht, obwohl § 112 Abs 2 Tir GdO 1966 die Einbringung der Vorstellung beim Gemeindeamt (Stadtamt) vorsieht.

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170343.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten