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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §77 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Partei nicht handlungsfähig, bedarf es eines Vertreters. Bescheide sind in einem solchen Fall dem Vertreter bekanntzugeben (insb zuzustellen), da die Bekanntgabe an den Handlungsunfähigen verfahrensrechtlich unwirksam wäre (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 784).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140011.X01Im RIS seit
20.11.2000