RS Vwgh 2000/4/26 2000/14/0011

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77 Abs1;
BAO §78;
BAO §79;
BAO §82 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine Partei nicht handlungsfähig, bedarf es eines Vertreters. Bescheide sind in einem solchen Fall dem Vertreter bekanntzugeben (insb zuzustellen), da die Bekanntgabe an den Handlungsunfähigen verfahrensrechtlich unwirksam wäre (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 784).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140011.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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