TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/13 B1519/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2005
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art17a
EMRK Art7, Art10 Abs2
DSt 1990 §1 Abs1
RAO §8, §10 Abs2, §15
ZPO §31

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen herabwürdigender, abstoßend verzerrender Darstellung zweier Frauen auf der Kanzleihomepage sowie der Erteilung von Substitutionsvollmachten an eine zur Vertretung nicht berechtigte Kanzleimitarbeiterin

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. November 2003 zu einer Geldbuße in der Höhe von € 2.000,- und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt, weil er Ehre und Ansehen des (Rechtsanwalt-)Standes verletzt habe, indem er eine "Darstellung von zwei im Wasser stehenden Frauen mit (...) bis zu den Knien reichenden Brüsten und dem Text 'Why Women Shouldn't Take Viagra'" in seine Kanzleihomepage aufgenommen habe. Außerdem habe er seine Kanzleimitarbeiterin zu zwei Besitzstörungsverfahren beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien als seine Substitutin "geschickt", obwohl diese zur Vertretung nicht berechtigt gewesen sei. In einem Fall habe sie für die Verrichtung der Verhandlung gegenüber dem Gericht Kosten auf der Basis von TP3 A verzeichnet. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen mit einer Beglaubigungsurkunde ausgestatteten Angestellten beauftragt, eine mündliche Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu verrichten.

1.2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 23. August 2004 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Disziplinarrates erhobenen Berufung keine Folge gegeben. In ihrer Begründung führte die OBDK aus, die Darstellung der beiden Frauen sei eine herabwürdigende, abstoßende Verzerrung des weiblichen Bildes, und es sei für den an einem Kontakt zu einem Rechtsanwalt Interessierten unzumutbar, im Rahmen des Besuches dieser Webseite mit einer derartigen Abbildung konfrontiert zu werden. Der Beschwerdeführer schädige dadurch das Gesamtbild, das sich die Bevölkerung von einem Rechtsanwalt mache.

Hinsichtlich der Vertretung in den Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien durch nicht berechtigte Personen iS der §§8, 14 und 15 RAO bzw. 31 ZPO führte die OBDK aus, dass es einem mit der Prozessführung betrauten Rechtsanwalt verwehrt sei, sich jederzeit eines beliebigen, "für ihn kostengünstigen Substituten" zu bedienen. Die zitierten anzuwendenden Verfahrensvorschriften über die Berechtigung zur Weitergabe einer Prozessvollmacht im konkreten Fall ausschließlich an Rechtsanwälte oder dazu berechtigte Rechtsanwaltsanwärter würden zum Basisbestand rechtsanwaltlicher Tätigkeit gehören.

2. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Meinungsäußerung, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Kunst behauptet wird. Weiters rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Klarheitsgebot iSd. Art7 EMRK und eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Zur behaupteten Verletzung des Klarheitsgebotes iSd. Art7 EMRK und der Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter führt die Beschwerde aus, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers hinsichtlich der veröffentlichten Bilder auf der Kanzleihomepage ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und er gegen kein gesetzliches Verbot verstoße. Da die belangte Behörde keine standesrechtliche Judikatur zitiere, welche die Veröffentlichung als unzulässig erscheinen lassen würde, sei davon auszugehen, dass eine solche Rechtssprechung nicht existiere.

1.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 11776/1988 darlegte, muss sich eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes auf gesetzliche Regelungen oder auf verfestigte Standesauffassungen - wozu Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judikatur von Bedeutung sind - stützen, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen. Dem aus Art7 EMRK erfließenden Gebot entspricht die Behörde dann nicht, wenn sie sich - statt zu benennen, gegen welche konkrete Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt - nur mit Rechtsprechungshinweisen begnügt.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf §10 Abs2 RAO und §1 Abs1 DSt. Diese lauten:

"§. 10. (1) (...)

(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.

(3) (...)"

"Allgemeine Bestimmungen

§1. (1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(...)"

Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation der Begriffe "Ehre und Ansehen des Standes" für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich, dass er sich durch eine derartige Abbildung auf seiner Kanzleihomepage einer Bestrafung aussetzt.

Der angefochtene Bescheid steht daher im Lichte der zitierten Rechtsprechung mit dem aus Art7 EMRK erfließenden Klarheitsgebot im Einklang.

1.2.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15372/1998, 15738/2000, 16066/2001, 16298/2001 und 16717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15482/1999, 15858/2000, 16079/2001 und 16737/2002).

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung wurde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter daher nicht verletzt.

2.1. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz führt der Beschwerdeführer aus, dass der Kammeranwalt im Verfahren das Wort "Sauerei" verwendet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Ausdrucksweise des Kammeranwaltes in Ordnung sei, während er wegen eines nicht den Geschmack aller Leute treffenden Bildnisses verfolgt werde. Als Angehöriger des Rechtsanwaltsstandes sei er schlechter gestellt als andere Staatsbürger, die diesem Berufsstand nicht angehören.

2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §1 DSt und des §10 Abs2 RAO ausgegangen (vgl. zu §1 DSt zB VfSlg. 12915/1991, 13260/1992, 13526/1993, 13762/1994, 14237/1995; zur verfassungs-rechtlichen Unbedenklichkeit des §10 Abs2 RAO zB VfSlg. 4886/1964, 5967/1969, 7905/1976, 12032/1989, 12915/1991, 13526/1993 und 13762/1994). Der Verfassungsgerichtshof hegt auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14848/1997, 15241/1998 mwN, 16287/2001, 16640/2002).

Die belangte Behörde legt insgesamt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dar, wie sie zu ihrer Auffassung gelangte. Somit wurde das Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt.

3.1. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Freiheit der Kunst führt der Beschwerdeführer aus, dass es eine Wertungsfrage darstelle, ob das Bild der beiden Frauen auf seiner Homepage die Ordnung oder Moral gefährden könnte. Das Erkenntnis der OBDK beruhe nicht auf einer juristischen Grundlage, sondern auf moralischen, geschmacklichen und emotionalen Wertvorstellungen.

3.2.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12886/1991, 14218/1995, 14899/1997, 16267/2001 und 16555/2002).

Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die inkriminierte Abbildung "von zwei im Wasser stehenden Frauen mit grotesk-karikierend dargestellten, gigantischen bis zu den Knien reichenden Brüsten und dem Text 'Why Women Shouldn't Take Viagra'" auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers schon insbesondere wegen ihrer Herabwürdigung des weiblichen Geschlechts und der Eignung, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen, der prinzipiellen Standespflicht des Rechtsanwaltes widerspricht, gemäß §10 Abs2 RAO durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.

3.2.2. Gemäß Art17a StGG sind das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, bleibt - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 10401/1985 dargetan hat - auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden (sog. immanente Schranken der Kunstfreiheit).

Die Normen der RAO und des DSt sind ihrer Zielsetzung nach nicht darauf gerichtet, künstlerische Betätigung zu verhindern. Jedoch muss nicht alles, was ein Künstler in seiner künstlerischen Darstellung tun darf, einem Rechtsanwalt, der zur Wahrung der Ehre und des Ansehen des Standes verpflichtet ist, zugestanden werden. Das Schutzniveau eines Rechtsanwaltes ist im Hinblick auf Art17a StGG niedriger angesetzt als das eines Künstlers.

Der Beschwerdeführer wurde weder in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, noch in dem auf Freiheit der Kunst verletzt.

4.1. Hinsichtlich der Erteilung von Substitutionsvollmachten führt der Beschwerdeführer aus, dass die Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weil weder Rechtsvorschriften, noch gefestigte Standesauffassungen, noch veröffentlichte Entscheidungen ersichtlich gewesen seien, die seine Vorgehensweise verbieten würden.

4.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die jedermann zugänglichen §§8 und 15 RAO die Vertretungspflichten der Rechtsanwälte regeln. Gemäß §8 RAO ist ein Rechtsanwalt zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten berechtigt. In §31 ZPO und §15 RAO ist geregelt, in welchen Fällen sich ein Rechtsanwalt entweder durch einen substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter, einen anderen Rechtsanwaltsanwärter oder durch einen mit einer Beglaubigungsurkunde ausgestatteten Kanzleimitarbeiter vertreten lassen darf. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind nicht nur jedermann, insbesondere einem Rechtsanwalt, zugänglich, sondern gehören außerdem zum juristischen Basiswissen jedes Rechtsanwaltes.

5. Ob die Auslegung der angewendeten Rechtsvorschriften in jeder Hinsicht rechtsrichtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996, 15794/2000).

6. Der Beschwerdeführer ist in den von ihm behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Kunstfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1519.2004

Dokumentnummer

JFT_09949387_04B01519_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten