RS Vwgh 2000/4/27 2000/16/0304

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §16 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist es für die Entstehung der Gebührenschuld nicht erforderlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt wird (Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160304.X01

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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