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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000Rechtssatz
§ 112f Abs 1 GehG stellt ausschließlich auf den Zeitpunkt der Begründung des Gestattungsverhältnisses vor dem 1.7.1998 ab, ohne danach zu unterscheiden, nach welchen Vorschriften jeweils die Grundvergütung für das Gestattungsverhältnis festgesetzt wurde. Erfasst werden daher sowohl jene Fälle, in denen die Grundvergütung bis zum 30.6.1998 auf Grund des durch Art X der 45.GehG-Novelle aufrecht erhaltenen Altrechts oder bereits nach der neuen Rechtslage nach der 45.GehG-Novelle (§ 24a Abs 2 und 3 GehG ab 1.1.1987) bemessen wurde. Andersgewendet: § 112f Abs 1 GehG gilt vergangenheitsbezogen für zwei (in Bezug auf die Grundvergütung unterschiedliche) Fallgruppen, für die im Fall der Begründung des Gestattungsverhältnisses ab dem 1.7.1998, zwei unterschiedliche Bestimmungen gelten (nämlich § 24a Abs 4 und § 112c Abs 4 GehG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X07Im RIS seit
22.02.2002