RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0311

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000

Rechtssatz

§ 112f Abs 1 GehG stellt ausschließlich auf den Zeitpunkt der Begründung des Gestattungsverhältnisses vor dem 1.7.1998 ab, ohne danach zu unterscheiden, nach welchen Vorschriften jeweils die Grundvergütung für das Gestattungsverhältnis festgesetzt wurde. Erfasst werden daher sowohl jene Fälle, in denen die Grundvergütung bis zum 30.6.1998 auf Grund des durch Art X der 45.GehG-Novelle aufrecht erhaltenen Altrechts oder bereits nach der neuen Rechtslage nach der 45.GehG-Novelle (§ 24a Abs 2 und 3 GehG ab 1.1.1987) bemessen wurde. Andersgewendet: § 112f Abs 1 GehG gilt vergangenheitsbezogen für zwei (in Bezug auf die Grundvergütung unterschiedliche) Fallgruppen, für die im Fall der Begründung des Gestattungsverhältnisses ab dem 1.7.1998, zwei unterschiedliche Bestimmungen gelten (nämlich § 24a Abs 4 und § 112c Abs 4 GehG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X07

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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