RS Vwgh 2000/5/3 99/13/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

B-VG Art7;
GmbHG §96;
KStG 1988 §20;
StruktVG 1969 §1 Abs1;
StruktVG 1969 §1 Abs3;
UmwG 1954 §2 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/13/0155 E 31. Mai 2000

Rechtssatz

Dass auch eine verschmelzende "Umwandlung" einer GmbH mit ihrer Alleingesellschafterin, wie sie durch den letzten Satz des § 2 Abs 1 des UmwG, BGBl 1954/187, ermöglicht wird, sachlich nur einen Fall der "Verschmelzung" darstellt, wurde im E vom 22.10.1997, 95/13/0217, VwSlg 7222 F/1997, mit näherer Begründung klargestellt. Nicht auf die rechtstechnische Etikettierung des gesellschaftsrechtlichen Vorganges, sondern auf seinen Inhalt kommt es an. Der VwGH hat im genannten E und im E vom 22.10.1997, 93/13/0295, VwSlg 7221 F/1997, Verschmelzungsakte nach § 2 Abs 1 UmwG der Bestimmung des Art I § 1 Abs 1 StruktVG deswegen subsumiert, weil die genannte Bestimmung den Umstand einer Verschmelzung "nach den Bestimmungen eines anderen Bundesgesetzes" nun einmal als Tatbestandsvoraussetzung formuliert hat. Weshalb es eine "interpretative Vergewaltigung dieser Gesetzesstelle" (Wiesner in RdW 1997/12, 748) darstellen solle, wenn dem schlichten Gesetzeswortlaut zur Anwendung verholfen wird, vermag der VwGH nicht nachzuvollziehen. Die von der abgabepflichtigen GmbH unter Hinweis auf diese Kritik der genannten Erkenntnisse im Schrifttum unternommenen Versuche, unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte und Normenzusammenhang eine Auslegung der Bestimmung des Art I § 1 Abs 1 StruktVG als geboten erscheinen zu lassen, die darauf hinausliefe, den Gesetzeswortlaut "nach den Bestimmungen eines anderen Bundesgesetzes verschmolzen" im vorliegenden Fall nicht gelten zu lassen, müssen scheitern. Eine solche Gesetzesauslegung wäre dem vom genannten Autor erhobenen Vorwurf "interpretativer Vergewaltigung" wohl entschieden eher mit Berechtigung ausgesetzt, weil sie den Gesetzeswortlaut verließe. Ob das im Verfassungsrang stehende Gebot der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte - abgabenrechtlich verstanden im Sinne der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - es grundsätzlich rechtfertigen kann, auf dem Wege der von der Zivilrechtslehre entwickelten Methode der "teleologischen Reduktion" eines Gesetzestextes dem Wortlaut einer Norm partiell die Geltung zu verweigern, bleibe im Beschwerdefall dahingestellt. Weshalb es dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gleicher Sachverhalte widersprechen sollte, Buchverlusten im Gefolge eines Verschmelzungsaktes nach § 2 UmwG die Anerkennung ebenso zu verweigern wie Buchverlusten aus Verschmelzungsakten auf anderer Rechtsgrundlage, wird von der Abgabepflichtigen nicht einsichtig gemacht und ist auch für den VwGH in keiner Weise zu erkennen. (Hier: Die abgabepflichtige GmbH hat mit Vertrag vom August 1989 die 100prozentige Beteiligung an einer anderen GmbH erworben und diese Gesellschaft hat mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom September 1989 ihre verschmelzende Umwandlung auf die Abgabepflichtige als Alleingesellschafterin nach den Bestimmungen des UmwG ohne Liquidation beschlossen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130261.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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