RS Vwgh 2000/5/31 99/13/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0085

Rechtssatz

Dass auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehles keine Räumlichkeiten durchsucht werden dürften, welche von Personen bewohnt werden, die nicht Adressaten des Hausdurchsuchungsbefehles sind, ist eine Rechtsauffassung, die in dieser allgemeinen Form nicht zu teilen ist. Entgegen der Auffassung des Abgabepflichtigen findet eine solche Rechtsauffassung auch in dem von ihm zitierten Erkenntnis des VfGH vom 26.9.1986, VfSlg 10975/1986, keine Stütze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130084.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten