RS Vwgh 2000/5/31 97/13/0240

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §198;
EStG 1988 §36;
EStG 1988 §4 Abs2;
EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §6 Z3;
KStG 1988 §8 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein bedingter Schuldnachlass verpflichtet den nach dem Niederstwertprinzip bilanzierenden protokollierten Kaufmann (§ 5 Abs 1 EStG 1988), die Verbindlichkeit in der Bilanz weiterhin auszuweisen, solange nicht einwandfrei feststeht, dass die Schuld erloschen ist (Hinweis Doralt, EStG-Kommentar, § 6 Tz 269/1;

Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Tz 8 zu § 36; E 21.4.1970, 1527/69;

E 31.3.1976, 517/76; E 24.5.1993, 92/15/0041). Diese Beurteilung bedeutet für den Beschwerdefall, dass die nach § 5 Abs 1 EStG 1988 ihren Gewinn ermittelnde abgabepflichtige GmbH im Zuge der Abgabe des bedingten Forderungsverzichtes im Jahr 1990 iSd § 6 Z 3 EStG 1988 keine Teilwertabschreibung der Verbindlichkeit hätte vornehmen dürfen und damit auch das "Wiederaufleben" der Verbindlichkeiten wegen Nichteintritt der Bedingung und anschließendem Widerruf des Forderungsverzichts zu keiner Gewinnminderung führen konnte. Wegen einer somit richtigerweise ohnedies nicht gegebenen Gewinnminderung der GmbH im Jahr 1992 blieb damit auch für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Form eines rückgängig gemachten Forderungsverzichtes kein Raum. Ob der "Forderungsverzicht" im Jahr 1990 seinerzeit vom Finanzamt entgegen der steuerlichen Behandlung durch die GmbH (die im Forderungsverzicht einen "Sanierungsgewinn" sah) als steuerneutrale Gesellschaftereinlage beurteilt wurde, ist nicht von Bedeutung, zumal selbst Unrichtigkeiten in der Bilanz ungeachtet der Rechtskraft darauf beruhender Steuerbescheide zu berichtigen sind (Hinweis Hofstätter/Reichel, aaO, Tz 3 ff zu § 4 Abs 2). Wenn die belBeh in ihrer Gegenschrift die Ansicht vertritt, weil der Steuerbescheid für das Jahr 1990 unbekämpft geblieben sei (die Beschwerde verweist hier auf die mangelnden steuerlichen Auswirkungen), müsse im Jahr 1992 der Widerruf des Forderungsverzichts eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr bedeuten, kann ihr daher nicht gefolgt werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130240.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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