RS Vwgh 2000/5/31 99/13/0084

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0085

Rechtssatz

An der erforderlichen Behauptung, durch die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, fehlt es, wenn zum Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde ein Handeln von Verwaltungsorganen auf richterlichen Befehl gemacht und dabei nicht aufgezeigt wird, dass der richterliche Befehl von den ihn vollziehenden Verwaltungsorganen in offenkundiger Weise überschritten worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130084.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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