RS Vfgh 2000/12/4 B1533/00

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Veröffentlicht am 04.12.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ASVG §31 Abs3 Z12
AVG §45 Abs3
VfGG §88
VwGG §48 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend Ablehnung der Aufnahme einer Arzneispezialität als uneingeschränkt frei verschreibbar in das Heilmittelverzeichnis mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Es ist nicht möglich, dem Schreiben des Hauptverbandes den objektiv erkennbaren Willen zu entnehmen, gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft eine normative Regelung zu treffen. Der Inhalt dieses Schreibens erschöpft sich vielmehr darin, die Gesellschaft davon in Kenntnis zu setzen, zu welchem Ergebnis der große Fachbeirat für Arzneimittelwesen gekommen ist; es gleicht darin jenen Schreiben, mit denen die zuständige Behörde einer Partei informativ eröffnet, welche Ergebnisse das bisherige Verfahren erbracht hat (vgl §45 Abs3 AVG; von einem durch die Verneinung der Bescheidqualität des vorliegenden Schreibens drohenden Rechtsschutzdefizit kann angesichts dessen vorerst keine Rede sein; vgl VfSlg 14057/1996). Damit fehlt es jedoch an einem Essentiale eines Bescheides.

Kosten an den nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Hauptverband (offenbar als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands) waren nicht zuzusprechen, weil das VfGG einen solchen Kostenersatz nicht vorsieht und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt; auch dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen waren für den von ihm erstatteten, ihm jedoch nicht abverlangten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen (vgl E v 14.06.00, B1232/98 mwN).

Entscheidungstexte

  • B 1533/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.2000 B 1533/00

Schlagworte

Bescheidbegriff, Sozialversicherung, VfGH / Kosten, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1533.2000

Dokumentnummer

JFR_09998796_00B01533_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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