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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Wie der VwGH im E vom 17.3.1994, 91/14/0001, ausgeführt hat, rechtfertigt der Umstand, dass die Arbeitsleistungen der Lehrlinge hinter den Ausbildungskosten zurückbleiben noch nicht die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste. Es seien vielmehr auch andere wirtschaftliche Vorteile, die der Abschluss der Ausbildungsverträge dem Lehrherrn biete, bei Beurteilung der Ausgewogenheit bzw Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung mit einzubeziehen. Auswahlvorteil und Ansehenssicherung oder Ansehenserhöhung seien gleichfalls in Rechnung zu stellen. Die Abgabepflichtige wendet dagegen insb ein, dieser so genannte Auswahlvorteil manifestiere sich erst nach Beendigung der Lehrverhältnisse und sei daher den nachfolgenden Dienstverhältnissen zuzurechnen. Die nach Beendigung der Lehrverhältnisse (möglicherweise) eintretenden Vorteile seien ungewiss und dürften daher nicht mit den aus dem Lehrvertrag erfließenden "gewissen" Verpflichtungen kompensiert werden. Der VwGH teilt diese Auffassung - wie aus dem E vom 17.3.1994, 91/14/0001, hervorgeht - nicht. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass ein Unternehmen bereits mit dem Abschluss von Lehrverträgen die Chance erwirbt, zwischen selbst ausgebildeten und in anderen Unternehmen ausgebildeten Fachkräften wählen zu können bzw von den selbst ausgebildeten Fachkräften die Besten auswählen zu können. Das Risiko der Personalauswahl und die Deckung des Personalbedarfs wird dadurch erleichtert. Dies ist ein Vorteil, der sich unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis und nicht erst aus dem später mit dem Ausgebildeten abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergibt. Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages wird dieser Vorteil lediglich verwirklicht. Dass der Lehrling nach Ablegung seiner Lehrabschlussprüfung nicht dazu verhalten werden kann, im Betrieb des ehemaligen Lehrherrn zu verbleiben, ändert am Auswahlvorteil nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997140057.X01Im RIS seit
27.11.2000