RS Vwgh 2000/6/27 98/14/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Der Gerichtshof sprach im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig mache, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstelle. In verfassungskonformer Interpretation des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 sprach der Gerichtshof im Erkenntnis 98/15/0100 aus, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen und das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen)Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen sei. Ungeachtet dieser Interpretation der genannten Bestimmung sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der so umschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 98/13/0138, erkannt, dass der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen sei, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolge. Es kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der Art der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit (Botendienst) und des Umstandes, dass das Arbeitszimmer nur ein bis zwei Stunden täglich benützt wird, dieses nicht als Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewertet hat. Ein Abzug der Aufwendungen oder Ausgaben für das Arbeitszimmer der Beschwerdeführerin kommt daher nicht in Betracht. Weiters kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Inhalt dieser Bestimmung die Kosten der Einrichtung des Arbeitszimmers dasselbe Schicksal teilen; Schreibtisch und Bürosessel stellen in diesem Sinn eine Einrichtung des Arbeitszimmers dar. Die belangte Behörde hat somit zu Recht auch die AfA für Schreibtisch und Schrank versagt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998140198.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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