RS Vwgh 2000/6/28 2000/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §72 Abs3;
AVG §72;
LDG 1984 §19 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146

Rechtssatz

§ 72 Abs 3 AVG betrifft lediglich den Fall einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung, nicht aber den der Versäumung einer Frist für eine sonstige Prozesshandlung (hier:

Erhebung von Einwendungen nach § 19 Abs 5 LDG 1984; Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, FN 5 zu § 72 AVG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versäumung der Einwendungsfrist im Versetzungsverfahren nach § 19 Abs 5 LDG 1984 in Bezug auf seine Rechtsfolge Ähnlichkeit zu § 42 Abs 1 AVG (idF vor der Nov BGBl I 158/1998) aufweist (hier: die Anwendung des § 72 Abs 3 AVG kommt daher nicht in Betracht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X01

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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