RS Vwgh 2000/6/29 96/01/1071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §21 Abs2;
SPG 1991 §22 Abs3;
SPG 1991 §30;
StPO 1975 §177;

Rechtssatz

Die in § 30 SPG 1991 festgelegte Berechtigung des Betroffenen, eine Person seines Vertrauens beizuziehen, kommt nicht in Betracht, wenn der gefährliche Angriff bereits beendet ist, sodass gemäß § 21 Abs 2 in Verbindung mit § 22 Abs 3 SPG 1991 zufolge der auf § 177 StPO gegründeten Festnahme und Anhaltung des Betroffenen insoweit die Bestimmungen des SPG 1991 nicht zur Anwendung zu kommen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996011071.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten