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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §53 Abs2 Z4;Rechtssatz
Die Unterlassung der Meldung nach § 53 Abs 2 Z 4 BDG 1979 hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung von der Dienstpflichtverletzung erfasst ist. Die Verjährungsfrist nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 beginnt daher erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1993090182.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008