RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0137

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BMG §1 Abs1 Z11 idF 2000/I/016;
BMG §1 Abs1 Z3 idF 2000/I/016;
BMG §16 Z2 idF 1994/1105;
BMG §17b Abs13 Z2 idF 2000/I/16;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnK idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnM;

Rechtssatz

Da ein wesentlicher Aufgabenbereich des bisherigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, der sogar in der alten Ressortbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hatte, im Aufgabenbereich des neubezeichneten Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie weiterhin aufscheint, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Bundesministerium im Beschwerdefall als abgebendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z 2 BMG anzusehen ist (vgl in diesem Zusammenhang auch die in § 17b Abs 13 Z 2 BMG in der Fassung der BMG-Novelle 2000 für den Fall der AUFLÖSUNG eines Bundesministeriums getroffene Lösung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120137.X05

Im RIS seit

04.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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