RS Vwgh 2000/8/17 2000/12/0187

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4;
BDG 1979 §14 Abs5;
DVV 1981 §1 Abs1 Z5 idF 1995/540;
DVV 1981 §5 Abs3 idF 1995/540;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung hat der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 14 Abs 1 BDG 1979 vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nach Abs 3 ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren (vgl dazu insbesondere § 14 Abs 4 BDG 1979) von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweist sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, ist nach dem Konzept des § 14 BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro (vgl dazu § 14 Abs 5 BDG 1979) auszusprechen. Daraus ist abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides richtet sich - jedenfalls im Normalfall - der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Ruhestandsversetzung nach der ersten Regel nach § 14 Abs 5 BDG 1979, wenn die oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz die Ruhestandsversetzung ausgesprochen hat (vgl dazu auch die Neufassung des § 1 Abs 1 Z 5 DVV 1981 durch die Novelle BGBl Nr 540/1995 und die Übergangsbestimmung für bereits am 1.9.1995 anhängige Verfahren nach § 5 Abs 3 DVV 1981).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120187.X03

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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