RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §76;
AVG §77;
AVG §78;
BauO NÖ 1996 §10;
BauO NÖ 1996 §39;

Rechtssatz

Der - offensichtlich mangels entsprechenden Antrages der Person, die Anzeige gemäß § 10 NÖ BauO 1996 betreffend eine Grundabteilung erstattet hat - in einem Bescheid enthaltene Ausspruch über die Bauplatzerklärung eines geänderten Grundstückes ist infolge Berufung dieser Person nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Bauplatzerklärung untrennbar mit dem von dieser Person gestellten Abteilungsantrag verbunden ist, ist auf Grund der noch unerledigten Berufung der genannten Person gegen einen Teil des erwähnten Bescheides von der fehlenden Rechtskraft auch des übrigen Teiles auszugehen. Auch die in diesem Bescheid enthaltenen Aussprüche betreffend die Belastung mit Verfahrenskosten für die Bewilligung der Bauplatzerklärung und betreffend den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Ergänzungsabgabe sind untrennbar mit den in Berufung gezogenen Absätzen dieses Bescheides betreffend die Bewilligung der Bauplatzerklärung und betreffend die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe verbunden und daher nicht rechtskräftig geworden.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050072.X03

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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