RS Vfgh 2001/3/6 B499/00

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art147 Abs2
BDG 1979 §40

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Beibehaltung der beamtenrechtlichen Stellung (mit Ausnahme der Außerdienststellung und des Entfalls der Bezüge) bei Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes durch Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung; keine Anwendbarkeit der dienstrechtlichen Bestimmungen über die Verwendungsänderung

Rechtssatz

Aus Art147 Abs2 vorletzter Satz B-VG erwächst einem Verwaltungsbeamten, der zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ernannt wird, das die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sichernde verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, aus Anlass dieser Ernennung - abgesehen vom Entfall der Verpflichtung des Beamten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sowie seines Anspruches auf Bezüge - keine darüber hinausgehende Veränderung seiner - im Zeitpunkt dieser Ernennung gegebenen - beamtenrechtlichen Stellung zu erfahren.

Damit ist aber die von der Behörde vertretene, dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte Auffassung - die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung stelle, da sie ohne Zuweisung einer neuen Verwendung erfolgte, eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd §40 Abs2 Z3 BDG dar; diese bedürfe des bescheidmäßigen Abspruches und sei nur zulässig, wenn daran ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe; dieses sei im vorliegenden Fall in der Sicherstellung einer effektiven Verwaltungsorganisation gelegen - nicht vereinbar. §40 BDG, auf den die belangte Behörde den bekämpften Bescheid im Wesentlichen stützt, ist vielmehr auf einen Fall wie den hier vorliegenden von vornherein nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Verwendungsänderung, VfGH / Organisation, Mitglieder Verfassungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B499.2000

Dokumentnummer

JFR_09989694_00B00499_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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