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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;Rechtssatz
Im E VwGH 16.12.1998, 93/12/0140, wurde zum Ausdruck gebracht, dass in besonders gelagerten Fällen der quantitativen Mehrleistungskomponente bei der (Gesamt)Bemessung der Leiterzulage stärker ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen werden kann als der qualitativen. Dabei wird jedoch immer auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der an sich auch bei der Bemessung vorrangigen qualitativen zu der quantitativen Komponente zu achten sein. Eine isolierte Bewertung der quantitativen Mehrleistungen, die sich nur an deren Ausmaß orientiert und den aufgezeigten Zusammenhang mit der qualitativen Komponente nicht berücksichtigt, ist schon von ihrem Ansatz her verfehlt und wird der Zielsetzung des Gesetzes nicht gerecht. Es lässt sich also keine vom Einzelfall losgelöste Aussage treffen, dass z B bei Überschreitung der Höchstgrenzen der zeitlichen Mehrbelastung gleichsam von vornherein ein bestimmtes Ausmaß von Vorrückungsbeträgen als Teil der Gesamtbemessung der Leiterzulage zusteht. Primär jedenfalls gebührt dem Beamten die Leiterzulage wegen des Ausmaßes der von ihm zu tragenden Verantwortung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120132.X03Im RIS seit
20.11.2000