RS Vwgh 2000/9/7 2000/01/0111

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §26;
AVG §9;
GdO Allg Krnt 1998 §100;
GdO Allg Krnt 1998 §106;

Rechtssatz

Einer Auflösung folgt idR die Liquidation des Vereines, nämlich die Einschränkung seines Zweckes auf die Abwicklung der bereits verpflichtenden Geschäfte und auf die Flüssigmachung der Mittel sowie deren rechtmäßige Verwendung. Bei einem in Liquidation befindlichen Verein handelt es sich um eine juristische Person, auch wenn eine sog AUFLÖSUNG vorangegangen ist. Denn der Auflösungsbeschluss (weder die Auflösungsanzeige noch die Veröffentlichung dieser haben konstitutive Wirkung und vermögen daher die rechtliche Existenz des Vereines nicht zu berühren - Hinweis Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht, 1990, 136) bedeutet in einem Fall, in dem die Notwendigkeit besteht, eine Liquidation durchzuführen, nicht die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit (Hinweis Aicher in Rummel2, Rz 24 iVm Rz 49 zu § 26 ABGB). Der Verein besitzt jedenfalls die zum Zwecke der Liquidation erforderlichen Rechte und Pflichten. Diese müssen vom Liquidator wahrgenommen werden. Ein warum immer aufgelöster Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit erst mit abgeschlossener Liquidation des Vereinsvermögens (Hinweis OGH 12. 9. 1974, 7 Ob 135/74; Hinweis OGH 24. 3. 1998, 5 Ob 74/98p; Hinweis Fessler/Keller, aaO, 137f, mwN).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010111.X01

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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